3.5. Der Beschwerdeführer gab die umstrittene Erklärung zum inländischen Zustellungsdomizil am 29. November 2012 im Anschluss an seine Befragung durch die Kantonspolizei ab. Die Einvernahme dauerte nur rund 25 Minuten, endete um 19.01 Uhr, und konnte auf Deutsch durchgeführt werden. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verständnis der deutschen Sprache irgendwelche Mühe bekundet hat. Er war damit weder einer vorgängigen langwierigen oder zermürbenden Einvernahme ausgesetzt, noch standen sprachliche Gründe dem Verständnis des (inhaltlich klaren) Formulars entgegen.