die für den Betroffenen äusserst unpraktische öffentliche Bekanntmachung lässt sich dadurch vermeiden. Die Zustellung an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft (unter gleichzeitiger Information des Betroffenen) vermag sich daher zwanglos in das von der Strafprozessordnung geschaffene System der Zustellung von Mitteilungen einzufügen. 3.4. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Praxis sei im vorliegenden Fall nur schon deshalb rechtswidrig, weil die Adresse und Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers bekannt gewesen seien, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer wurde sehr wohl an seinem Wohnsitz über Erlass und Inhalt des Strafbefehls in