BSK StPO – Arquint, Art. 87 N 4). Bei einer solchen öffentlichen Bekanntmachung wäre die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen und rechtzeitigen Kenntnisnahme durch den Betroffenen hingegen im Gegensatz zur im Kanton St. Gallen hilfsweise zur Verfügung gestellten Zustellung an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft ungleich geringer. Die im Kanton St. Gallen geübte Praxis bietet dem Betroffenen damit eine Zusatzdienstleistung, falls die Bezeichnung eines eigenen Zustellungsdomizils im Inland nicht möglich oder gewollt ist; die für den Betroffenen äusserst unpraktische öffentliche Bekanntmachung lässt sich dadurch vermeiden.