3.3. Der Beschwerdeführer hatte damit einerseits Kenntnis von der Tragweite seiner Erklärung. Andererseits hätte es ihm ohne Weiteres freigestanden, ein anderes Zustellungsdomizil zu wählen. Er hätte Mitteilungen zum Beispiel an seine im Kanton Zug lebende Schwester oder an die Botschaft seines Heimatstaates in der Schweiz zustellen lassen können. Ihm hätte zudem freigestanden, bereits während des laufenden Strafverfahrens einen Verteidiger zu bestellen, der Mitteilungen in der Folge entgegengenommen hätte.