Der Betroffene wird überdies darauf hingewiesen, dass er Änderungen seiner ausländischen Wohnadresse mitteilen müsse, um den Behörden jederzeit eine schnelle Benachrichtigung per A-Post zu ermöglichen. Schliesslich wird in fettgedruckter Schrift und auf verständliche Weise darauf aufmerksam gemacht, dass Rechtsmittelfristen bereits mit der Zustellung ans schweizerische Domizil zu laufen beginnen. Der Beschwerdeführer füllte dieses Formular aus und unterzeichnete es eigenhändig. Zudem erhielt er für sich ein Exemplar dieser Erklärung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte