3.2. Die Untersuchungsbehörden waren daher berechtigt, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 87 Abs. 2 StPO aufzufordern, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Kantonspolizei verwendete zu diesem Zweck ein Formular, auf dem diese gesetzliche Grundlage im Wortlaut wiedergegeben ist, der Betroffene die Möglichkeit zur Bezeichnung eines frei wählbaren Domizils in der Schweiz hat oder alternativ eine Zustellung an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft St. Gallen wählen kann.