Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die in Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) vorgesehene Zustellung auf dem Postweg aufgrund eines Vorbehalts der Republik Serbien nicht anwendbar ist. Damit ist erstellt, dass eine direkte Zustellung des Strafbefehls nach Serbien nicht möglich war und deshalb nicht erfolgen konnte und durfte.