3.1. Der angefochtene Entscheid hält zutreffend fest, dass der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 28. November 1887 (SR 0.353.981.8) keine direkte, sondern in Art. XV einzig eine amtliche Zustellung in Strafsachen vorsieht. Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die in Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) vorgesehene Zustellung auf dem Postweg aufgrund eines Vorbehalts der Republik Serbien nicht anwendbar ist.