zwei Zustellvarianten. Soweit ein Staatsvertrag die direkte Zustellung ermöglicht, hat diese zu erfolgen. Besteht keine entsprechende staatsvertragliche Regelung, ist hingegen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bestimmen. Im Säumnisfall greift eine dritte Variante Platz, nämlich die Eröffnung von Mitteilungen auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Bundes oder des entsprechenden Kantons (Art. 88 StPO). Die gesetzliche Ordnung will so sicherstellen, dass Behörden für die Zustellung ihrer Mitteilungen nicht den aufwändigen Weg der freiwilligen Rechtshilfe beschreiten müssen (Schmid, StPO, Praxiskommentar, Art. 87 N 4 ff.; BSK StPO – Arquint, Art. 87 N 4).