3. Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens sind den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien oder Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, sofern nicht eine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, wonach Mitteilungen direkt ins Ausland zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung kennt damit in Bezug auf Personen im Ausland grundsätzlich