2. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich und unbegründet Einsprache erheben (Art. 354 StPO). Die Einsprachefrist beginnt am der Zustellung folgenden Tag zu laufen; sie ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 90 f. StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO).