{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-261_2014-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1957&type=1563347022&cHash=3866f06dcf18a468981727e7e9b3b524", "Checksum": "6b518afd6501623c8e903c5bc88dc2dd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 87 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zustellungsdomizil für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Fristauslösende Zustellungen an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft sind mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig (Anklagerkammer, 8. Oktober 2014, AK.2014.261)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:36:45", "Checksum": "1b9fd0776b02a7b96e878ccc61fdfa09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261\nRegeste:\nArt. 87 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zustellungsdomizil für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Fristauslösende Zustellungen an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft sind mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig (Anklagerkammer, 8. Oktober 2014, AK.2014.261).\n\n 3.3. Der Beschwerdeführer hatte damit einerseits Kenntnis von der Tragweite\nseiner Erklärung. Andererseits hätte es ihm ohne Weiteres freigestanden, ein anderes\nZustellungsdomizil zu wählen. Er hätte Mitteilungen zum Beispiel an seine im Kanton\nZug lebende Schwester oder an die Botschaft seines Heimatstaates in der Schweiz\nzustellen lassen können. Ihm hätte zudem freigestanden, bereits während des\nlaufenden Strafverfahrens einen Verteidiger zu bestellen, der Mitteilungen in der Folge\nentgegengenommen hätte. Der Kanton St. Gallen bietet darüber hinaus für all jene, die\nkein anderes schweizerisches Domizil bezeichnen können oder wollen die Möglichkeit,\nZustellungen an die Stabsdienste und damit an eine separate und mit dem konkreten\nStrafverfahren in der Sache nicht befasste Abteilung der Staatsanwaltschaft\nvornehmen zu lassen. Bereits die verfügende Stelle – hier das Untersuchungsamt\nAltstätten – ist sodann dafür besorgt, dass der von der Mitteilung Betroffene über die\n(fristauslösende) Mitteilung an die Stabsdienste in Kenntnis gesetzt wird. Böte der\nKanton diese Möglichkeit nicht und könnte oder wollte der Betroffene kein anderes\ninländisches Domizil bezeichnen, bliebe einzig die (ebenfalls fristauslösende)\nPublikation im Amtsblatt des entsprechenden Kantons bzw. des Bundes (Art. 88 StPO;\nSchmid, StPO, Praxiskommentar, Art. 87 N 6; BSK StPO – Arquint, Art. 87 N 4). Bei\neiner solchen öffentlichen Bekanntmachung wäre die Wahrscheinlichkeit einer\ntatsächlichen und rechtzeitigen Kenntnisnahme durch den Betroffenen hingegen im\nGegensatz zur im Kanton St. Gallen hilfsweise zur Verfügung gestellten Zustellung an\ndie Stabsdienste der Staatsanwaltschaft ungleich geringer. Die im Kanton St. Gallen\ngeübte Praxis bietet dem Betroffenen damit eine Zusatzdienstleistung, falls die\nBezeichnung eines eigenen Zustellungsdomizils im Inland nicht möglich oder gewollt\nist; die für den Betroffenen äusserst unpraktische öffentliche Bekanntmachung lässt\nsich dadurch vermeiden. Die Zustellung an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft\n(unter gleichzeitiger Information des Betroffenen) vermag sich daher zwanglos in das\nvon der Strafprozessordnung geschaffene System der Zustellung von Mitteilungen\neinzufügen.\n\n3.4. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Praxis sei im vorliegenden Fall\nnur schon deshalb rechtswidrig, weil die Adresse und Mobiltelefonnummer des\nBeschwerdeführers bekannt gewesen seien, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer\nwurde sehr wohl an seinem Wohnsitz über Erlass und Inhalt des Strafbefehls in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKenntnis gesetzt. Einzig die förmliche (fristauslösende) Zustellung erfolgte an die\nStaabsdienste der Staatsanwaltschaft.\n\n3.5. Der Beschwerdeführer gab die umstrittene Erklärung zum inländischen\nZustellungsdomizil am 29. November 2012 im Anschluss an seine Befragung durch die\nKantonspolizei ab. Die Einvernahme dauerte nur rund 25 Minuten, endete um 19.01\nUhr, und konnte auf Deutsch durchgeführt werden. Den Akten sind keinerlei Hinweise\ndarauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verständnis der deutschen\nSprache irgendwelche Mühe bekundet hat. Er war damit weder einer vorgängigen\nlangwierigen oder zermürbenden Einvernahme ausgesetzt, noch standen sprachliche\nGründe dem Verständnis des (inhaltlich klaren) Formulars entgegen.\n\n3.6. Der Strafbefehl wurde von den Stabsdiensten der Staatsanwaltschaft\nSt. Gallen am 11. Februar 2013 entgegengenommen, was die Rechtsmittelfrist\nauslöste. Da die förmliche Zustellung damit erfolgte, ist für die Fristberechnung nicht\nmehr massgebend, ob der Strafbefehl den Beschwerdeführer tatsächlich erreichte.\nDies liegt, wie bei jedem Vertretungs- bzw. Domizilhalterverhältnis, letztlich im\nRisikobereich des Beschwerdeführers. Da der Versand per A-Post erfolgte (was auf\ndem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular ausdrücklich vermerkt ist), kann\ndie erfolgreiche Zustellung der Orientierungskopie naturgemäss nicht mehr belegt\nwerden. Es gibt aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Versand auf Seiten\nder Staatsanwaltschaft nicht erfolgt wäre (der Beschwerdeführer ist bereits im Verteiler\ndes Strafbefehls als Empfänger aufgeführt).\n\n3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die weisungsgemässe Zustellung des\nStrafbefehls an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft St. Gallen den\nstrafprozessualen Bestimmungen genügt und rechtmässig ist. Für eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs ergeben sich aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte, ebenso\nwenig wie für eine willkürliche Rechtsanwendung. Der angefochtene vorinstanzliche\nEntscheid erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}