{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-261_2014-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1957&type=1563347022&cHash=3866f06dcf18a468981727e7e9b3b524", "Checksum": "6b518afd6501623c8e903c5bc88dc2dd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 87 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zustellungsdomizil für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Fristauslösende Zustellungen an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft sind mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig (Anklagerkammer, 8. Oktober 2014, AK.2014.261)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:36:45", "Checksum": "1b9fd0776b02a7b96e878ccc61fdfa09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.10.2014 AK.2014.261\nRegeste:\nArt. 87 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zustellungsdomizil für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Fristauslösende Zustellungen an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft sind mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig (Anklagerkammer, 8. Oktober 2014, AK.2014.261).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.261\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 08.10.2014\nEntscheiddatum: 08.10.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 08.10.2014\nArt. 87 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zustellungsdomizil für Personen mit Wohnsitz\nim Ausland. Fristauslösende Zustellungen an die Stabsdienste der\nStaatsanwaltschaft sind mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig\n(Anklagerkammer, 8. Oktober 2014, AK.2014.261).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n2. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen\nschriftlich und unbegründet Einsprache erheben (Art. 354 StPO). Die Einsprachefrist\nbeginnt am der Zustellung folgenden Tag zu laufen; sie ist gewahrt, wenn die Eingabe\nspätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu\nderen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung\nübergeben wird (Art. 90 f. StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche und damit\nnicht erstreckbare Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO).\n\n3. Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens sind den Adressaten an ihren\nWohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87\nAbs. 1 StPO). Parteien oder Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem\nAufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu\nbezeichnen, sofern nicht eine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, wonach\nMitteilungen direkt ins Ausland zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Die\nStrafprozessordnung kennt damit in Bezug auf Personen im Ausland grundsätzlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzwei Zustellvarianten. Soweit ein Staatsvertrag die direkte Zustellung ermöglicht, hat\ndiese zu erfolgen. Besteht keine entsprechende staatsvertragliche Regelung, ist\nhingegen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bestimmen. Im Säumnisfall greift\neine dritte Variante Platz, nämlich die Eröffnung von Mitteilungen auf dem Weg der\nöffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Bundes oder des entsprechenden\nKantons (Art. 88 StPO). Die gesetzliche Ordnung will so sicherstellen, dass Behörden\nfür die Zustellung ihrer Mitteilungen nicht den aufwändigen Weg der freiwilligen\nRechtshilfe beschreiten müssen (Schmid, StPO, Praxiskommentar, Art. 87 N 4 ff.; BSK\nStPO – Arquint, Art. 87 N 4).\n\n3.1. Der angefochtene Entscheid hält zutreffend fest, dass der Auslieferungsvertrag\nzwischen der Schweiz und Serbien vom 28. November 1887 (SR 0.353.981.8) keine\ndirekte, sondern in Art. XV einzig eine amtliche Zustellung in Strafsachen vorsieht.\nEbenso zutreffend ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die in Art. 16 des\n2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in\nStrafsachen vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) vorgesehene Zustellung auf dem\nPostweg aufgrund eines Vorbehalts der Republik Serbien nicht anwendbar ist. Damit\nist erstellt, dass eine direkte Zustellung des Strafbefehls nach Serbien nicht möglich\nwar und deshalb nicht erfolgen konnte und durfte.\n\n3.2. Die Untersuchungsbehörden waren daher berechtigt, den Beschwerdeführer\ngestützt auf Art. 87 Abs. 2 StPO aufzufordern, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu\nbezeichnen. Die Kantonspolizei verwendete zu diesem Zweck ein Formular, auf dem\ndiese gesetzliche Grundlage im Wortlaut wiedergegeben ist, der Betroffene die\nMöglichkeit zur Bezeichnung eines frei wählbaren Domizils in der Schweiz hat oder\nalternativ eine Zustellung an die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft St. Gallen wählen\nkann. Der Betroffene wird überdies darauf hingewiesen, dass er Änderungen seiner\nausländischen Wohnadresse mitteilen müsse, um den Behörden jederzeit eine schnelle\nBenachrichtigung per A-Post zu ermöglichen. Schliesslich wird in fettgedruckter Schrift\nund auf verständliche Weise darauf aufmerksam gemacht, dass Rechtsmittelfristen\nbereits mit der Zustellung ans schweizerische Domizil zu laufen beginnen. Der\nBeschwerdeführer füllte dieses Formular aus und unterzeichnete es eigenhändig.\nZudem erhielt er für sich ein Exemplar dieser Erklärung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}