Abs. 1 StPO; BSK StPO-Stephenson/Thiriet, Art. 396 N 9) muss insoweit die streitige Haftverlängerung grundsätzlich nicht geprüft werden. Sie erweist sich aber insbesondere unter Mitberücksichtigung des im Sinne eines dringenden Tatverdachts mehrfach begangenen bandenmässigen Raubs und gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als rechtens und insbesondere auch als verhältnismässig. Es kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 4-7, Ziff. 3-6, verwiesen werden (act. 2/4; Art. 82 Abs. 4 StPO).