2.5. Insgesamt ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids zu bejahen. 3. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den angefochtenen Haftentscheid nicht begründetermassen angefochten. In Anwendung des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. Art. 393 Abs. 1 und Art. 385 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte