2.4. Am Gesagten vermögen die (eher theoretischen) Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies insbesondere auch hinsichtlich des kurzen Zeitraums zwischen dem Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 23. Juli 2014 und dem Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft am Ende des gleichen Monats. Der Beschwerdeführer liess bei seinen zeitlichen Überlegungen namentlich unberücksichtigt, dass ihm das rechtliche Gehör noch zu gewähren war. Im Übrigen ist die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 449 StPO für die hier zu entscheidende Zuständigkeitsfrage nicht relevant. Das streitige Haftverlängerungsverfahren läuft nach Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011.