Dieser Standpunkt rechtfertigt sich schliesslich auch mit Blick auf die Folgen, denn eine in einem Kanton angeordnete Untersuchungshaft gilt anschliessend ebenfalls im verfahrensübernehmenden Kanton weiter, ohne dass ein neues Haftverfahren notwendig wäre (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 42 N 2). Im Übrigen wurden bei der Vorinstanz bereits die vorangegangenen Haftverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt.