Art. 40 Abs. 2 StPO – wie im vorliegenden Fall – während eines laufenden Haft(verlängerungs)verfahrens, so muss in Anwendung des Grundsatzes der "perpetuatio fori" die Zuständigkeit des bisherigen (kantonalen) Zwangsmassnahmenrichters bis zum Verfahrensabschluss bestehen bleiben, auch wenn zwischenzeitlich ein anderer Kanton für das Strafverfahren als zuständig erklärt wurde. Hier wurde die Zuständigkeit der Vorinstanz während eines laufenden zwischenkantonalen Gerichtsstandskonflikts gestützt auf Art. 42 StPO begründet.