2.3. Eine beschuldigte Person hat bedingungslos Anspruch auf korrekte Haft- und Haftprüfungsverfahren. Im vorliegenden Fall wäre es den mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014 für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als zuständig erklärten Behörden des Kantons Zürich insbesondere aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, noch vor Ablauf der bis Ende Juli 2014 angeordneten Haft ein umfassendes und gesetzlich korrektes Haftverfahren durchzuführen. Ergeht ein Zuständigkeitsentscheid des Bundesstrafgerichts gemäss © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte