Verantwortung, Verfahren und Zuständigkeit hinsichtlich der Untersuchungshaft verbleiben aber bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes bei den Behörden des anordnenden Kantons. Die vorläufig zuständige Behörde – im vorliegenden Fall jene des Kantons St. Gallen – hat das Haftverfahren durchzuführen (BSK StPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4 mit Hinweisen). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen haben damit die beschuldigte Person und auch die übrigen Strafbehörden klare Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft.