2.2. Auf Anträge der Staatsanwaltschaft St. Gallen hin hat die Vorinstanz am 1. Februar 2014 die Untersuchungshaft angeordnet und mit Entscheid vom 1. Mai 2014 die Verlängerung der Haft bis 31. Juli 2014 verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann am 21. Juli 2014 das zweite Haftverlängerungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht. Damals lief zwar bereits das von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juli 2014 anhängig gemachte Zuständigkeitsverfahren beim Bundesstrafgericht gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO. Verantwortung, Verfahren und Zuständigkeit hinsichtlich der Untersuchungshaft verbleiben aber bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes bei den Behörden des anordnenden Kantons.