2.1. Nach Art. 42 StPO trifft bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Abs. 1 erster Satz). Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist (Abs. 2). Die letztere Bestimmung will verhindern, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde bzw. von einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird (BSK StPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4).