Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben. Es ist im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz unter Mitberücksichtigung der Rügen und Einwände des Beschwerdeführers als rechtens erweist. Der alleinige Verweis auf vorinstanzliche Akten vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. 2. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheids. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Zuständigkeitsentscheid des Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014, mit welchem dem Kanton Zürich die