II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 StPO sowie Art. 222 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 fristgerecht angefochten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der (st. gallischen) Anklagekammer ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben.