{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-240_2014-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1952&type=1563347022&cHash=63d4b43783416acdaeb2bd4b99c81254", "Checksum": "ca002ae110f5194ceebac110ca50e6d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:39:45", "Checksum": "1808ace51268f21edc7ee6953f83cbe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240\nRegeste:\nArt. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240).\n\nArt. 40 Abs. 2 StPO – wie im vorliegenden Fall – während eines laufenden\nHaft(verlängerungs)verfahrens, so muss in Anwendung des Grundsatzes der\n\"perpetuatio fori\" die Zuständigkeit des bisherigen (kantonalen)\nZwangsmassnahmenrichters bis zum Verfahrensabschluss bestehen bleiben, auch\nwenn zwischenzeitlich ein anderer Kanton für das Strafverfahren als zuständig erklärt\nwurde. Hier wurde die Zuständigkeit der Vorinstanz während eines laufenden\nzwischenkantonalen Gerichtsstandskonflikts gestützt auf Art. 42 StPO begründet.\nDamit blieb die so begründete Zuständigkeit der Vorinstanz für das hier streitige\nHaftverlängerungsverfahren nach dem Grundsatz der \"perpetuatio fori\" trotz des\nEntscheids des Bundesstrafgerichtes vom 23. Juli 2014, mit welchem die\nStrafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Strafverfolgung gegen den\nBeschwerdeführer verpflichtet wurden, bestehen. Dieser Standpunkt rechtfertigt sich\nschliesslich auch mit Blick auf die Folgen, denn eine in einem Kanton angeordnete\nUntersuchungshaft gilt anschliessend ebenfalls im verfahrensübernehmenden Kanton\nweiter, ohne dass ein neues Haftverfahren notwendig wäre (Schmid, StPO\nPraxiskommentar, 2. Aufl., Art. 42 N 2). Im Übrigen wurden bei der Vorinstanz bereits\ndie vorangegangenen Haftverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt.\n\n2.4. Am Gesagten vermögen die (eher theoretischen) Vorbringen des\nBeschwerdeführers nichts zu ändern. Dies insbesondere auch hinsichtlich des kurzen\nZeitraums zwischen dem Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 23. Juli 2014 und\ndem Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft am Ende des gleichen Monats. Der\nBeschwerdeführer liess bei seinen zeitlichen Überlegungen namentlich\nunberücksichtigt, dass ihm das rechtliche Gehör noch zu gewähren war. Im Übrigen ist\ndie übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 449 StPO für die hier zu entscheidende\nZuständigkeitsfrage nicht relevant. Das streitige Haftverlängerungsverfahren läuft nach\nInkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011.\n\n2.5. Insgesamt ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen\nHaftverlängerungsentscheids zu bejahen.\n\n3. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den\nangefochtenen Haftentscheid nicht begründetermassen angefochten. In Anwendung\ndes im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. Art. 393 Abs. 1 und Art. 385\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 1 StPO; BSK StPO-Stephenson/Thiriet, Art. 396 N 9) muss insoweit die streitige\nHaftverlängerung grundsätzlich nicht geprüft werden. Sie erweist sich aber\ninsbesondere unter Mitberücksichtigung des im Sinne eines dringenden Tatverdachts\nmehrfach begangenen bandenmässigen Raubs und gewerbs- und bandenmässigen\nDiebstahls als rechtens und insbesondere auch als verhältnismässig. Es kann auf die\nentsprechenden zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf den Seiten\n4-7, Ziff. 3-6, verwiesen werden (act. 2/4; Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid der\nVorinstanz in Bezug auf die Verlängerung der Haft als rechtens erweist. Die dagegen\nerhobene Beschwerde ist abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}