{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-240_2014-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1952&type=1563347022&cHash=63d4b43783416acdaeb2bd4b99c81254", "Checksum": "ca002ae110f5194ceebac110ca50e6d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:39:45", "Checksum": "1808ace51268f21edc7ee6953f83cbe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.09.2014 AK.2014.240\nRegeste:\nArt. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.240\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 10.09.2014\nEntscheiddatum: 10.09.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 10.09.2014\nArt. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare\nMassnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein\nStrafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde\ndie unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer\nanderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt\nist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der\nUntersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem\nHaftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war\n(Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nAnklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art.\n393 StPO sowie Art. 222 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der Beschwerdeführer\nhat den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 fristgerecht angefochten (vgl.\nArt. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der (st. gallischen) Anklagekammer ist vom\nBeschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Die Eintretensvoraussetzungen sind\ngrundsätzlich gegeben. Es ist im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob sich\nder angefochtene Entscheid der Vorinstanz unter Mitberücksichtigung der Rügen und\nEinwände des Beschwerdeführers als rechtens erweist. Der alleinige Verweis auf\nvorinstanzliche Akten vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die\nfehlende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheids. Er\nbegründet dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Zuständigkeitsentscheid des\nBundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014, mit welchem dem Kanton Zürich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKompetenz für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugewiesen wurde, die\nZuständigkeit des Kantons St. Gallen und seiner Gerichtsbehörden sofort dahingefallen\nsei. Die am 31. Juli 2014 ausgelaufene Untersuchungshaft sei von einer örtlich\nunzuständigen Behörde verlängert worden und sei deshalb aufzuheben.\n\n2.1. Nach Art. 42 StPO trifft bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands\ndie zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Abs. 1\nerster Satz). Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst\nzugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist (Abs. 2). Die letztere\nBestimmung will verhindern, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von\neiner Behörde bzw. von einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird (BSK\nStPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4).\n\n2.2. Auf Anträge der Staatsanwaltschaft St. Gallen hin hat die Vorinstanz am\n1. Februar 2014 die Untersuchungshaft angeordnet und mit Entscheid vom 1. Mai 2014\ndie Verlängerung der Haft bis 31. Juli 2014 verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann\nam 21. Juli 2014 das zweite Haftverlängerungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht.\nDamals lief zwar bereits das von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juli 2014\nanhängig gemachte Zuständigkeitsverfahren beim Bundesstrafgericht gemäss Art. 40\nAbs. 2 StPO. Verantwortung, Verfahren und Zuständigkeit hinsichtlich der\nUntersuchungshaft verbleiben aber bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes bei den\nBehörden des anordnenden Kantons. Die vorläufig zuständige Behörde – im\nvorliegenden Fall jene des Kantons St. Gallen – hat das Haftverfahren durchzuführen\n(BSK StPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4 mit Hinweisen). Gemäss den weiteren dortigen\nDarlegungen haben damit die beschuldigte Person und auch die übrigen Strafbehörden\nklare Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft.\n\n2.3. Eine beschuldigte Person hat bedingungslos Anspruch auf korrekte Haft- und\nHaftprüfungsverfahren. Im vorliegenden Fall wäre es den mit Entscheid des\nBundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014 für das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer als zuständig erklärten Behörden des Kantons Zürich insbesondere\naus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, noch vor Ablauf der bis Ende Juli\n2014 angeordneten Haft ein umfassendes und gesetzlich korrektes Haftverfahren\ndurchzuführen. Ergeht ein Zuständigkeitsentscheid des Bundesstrafgerichts gemäss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}