299 ff.) vorzunehmen sind. Es ist daher die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den angezeigten öffentlichen Notar zu erteilen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angezeigten gegeben sind. 6. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens die Unschuldsvermutung von Art. 6 EMRK zu Gunsten des Angezeigten nicht berührt wird, und dieser bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3