Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen (Ziff. 1) […] ergeben sich im Sinne eines Anfangsverdachts Hinweise dafür, dass der Angezeigte öffentliche Urkunden erstellte, welche mutmasslich inhaltlich unwahr sind, weshalb er sich verdachtsgemäss in strafrechtlich relevanter Art und Weise der falschen Beurkundung strafbar gemacht haben könnte. Es sind indes noch weitere Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlich, welche im Rahmen eines strafrechtlichen Vorverfahrens gemäss dem 6. Titel der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 299 ff.) vorzunehmen sind.