3.5. Die gegenüber dem Angezeigten erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens stehen im Zusammenhang mit von ihm als Notar vorgenommenen öffentlichen Beurkundungen und beziehen sich insoweit auf seine hoheitlichen Befugnisse als öffentlicher Notar. Insoweit handelt es sich bei ihm um einen Beamten im strafrechtlichen Sinne (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der angezeigte Sachverhalt steht im Zusammenhang mit dieser amtlichen Tätigkeit. Die Anklagekammer hat deshalb zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte