18bis Anwaltsgesetz (sGS 963.70) lässt sich der Anwalt, der öffentlich Urkunden errichten will, in das Register der Notare eintragen (Abs. 1). Solange der Eintrag besteht, darf er sich als öffentlicher Notar bezeichnen (Abs. 2). Die Anwaltskammer führt das Register (Abs. 3). Der Angezeigte erwarb am ___ das Rechtsanwaltspatent. Er ist seit ___ im Anwaltsregister und seit ___ im Register der Notare eingetragen.