3.4. Im Kanton St. Gallen sind für die öffentliche Beurkundung – von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen – nebst den Amtsnotariaten die im Register der Notare eingetragenen Rechtsanwälte zuständig (vgl. Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EG-ZGB). Die Regierung erliess gestützt auf Art. 25bis EG-ZGB mit der Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung vom 2. November 2005 ergänzende Bestimmungen (sGS 151.51). Gemäss Art. 18bis Anwaltsgesetz (sGS 963.70) lässt sich der Anwalt, der öffentlich Urkunden errichten will, in das Register der Notare eintragen (Abs. 1).