3.1. Die gesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. auch BGE 137 IV 269 ff. E. 2.2). Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördemitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden (BSK StPO-Christof Riedo/Gerhard Fiolka, Art. 7 N 74). 3.2. Entscheidend für die Qualifikation als Beamter (im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB) ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern allein die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit. Bestehen die