3. Vorerst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt ein Eröffnungsentscheid im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. b EG- StPO erforderlich ist. Danach entscheidet grundsätzlich die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden (Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB) wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen.