Entscheid Anklagekammer, 20.08.2014 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1). Erfordernis eines Ermächtigungsverfahrens bei strafbaren Handlungen öffentlicher Notare. Wer im Kanton St. Gallen als Rechtsanwalt und zugleich als öffentlicher Notar zugelassen ist, übt hinsichtlich seiner notariellen Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe aus. Die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen allfälliger Straftaten, die mit der notariellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, setzt eine Ermächtigung durch die Anklagekammer voraus (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.235). Aus den Erwägungen: