{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-235_2014-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1946&type=1563347022&cHash=9d47f31c43ef10b832320cbaabda5464", "Checksum": "0de70c78a6f9fa1ab69c4df62a1eeb37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1).  Erfordernis eines Ermächtigungsverfahrens bei strafbaren Handlungen öffentlicher Notare. Wer im Kanton St. Gallen als Rechtsanwalt und zugleich als öffentlicher Notar zugelassen ist, übt hinsichtlich seiner notariellen Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe aus. Die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen allfälliger Straftaten, die mit der notariellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, setzt eine Ermächtigung durch die Anklagekammer voraus (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.235)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:42:26", "Checksum": "a96168510fc940cb870d15545522f780", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1).  Erfordernis eines Ermächtigungsverfahrens bei strafbaren Handlungen öffentlicher Notare. Wer im Kanton St. Gallen als Rechtsanwalt und zugleich als öffentlicher Notar zugelassen ist, übt hinsichtlich seiner notariellen Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe aus. Die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen allfälliger Straftaten, die mit der notariellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, setzt eine Ermächtigung durch die Anklagekammer voraus (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.235).\n\nGestützt auf die vorstehenden Darlegungen (Ziff. 1) […] ergeben sich im Sinne eines\nAnfangsverdachts Hinweise dafür, dass der Angezeigte öffentliche Urkunden erstellte,\nwelche mutmasslich inhaltlich unwahr sind, weshalb er sich verdachtsgemäss in\nstrafrechtlich relevanter Art und Weise der falschen Beurkundung strafbar gemacht\nhaben könnte. Es sind indes noch weitere Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht erforderlich, welche im Rahmen eines strafrechtlichen Vorverfahrens gemäss\ndem 6. Titel der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 299 ff.) vorzunehmen sind.\nEs ist daher die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den\nangezeigten öffentlichen Notar zu erteilen.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der\nErmächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angezeigten gegeben\nsind.\n\n6. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch die Erteilung der\nErmächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens die Unschuldsvermutung von\nArt. 6 EMRK zu Gunsten des Angezeigten nicht berührt wird, und dieser bis zu einer\nallfälligen rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}