{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-235_2014-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1946&type=1563347022&cHash=9d47f31c43ef10b832320cbaabda5464", "Checksum": "0de70c78a6f9fa1ab69c4df62a1eeb37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1).  Erfordernis eines Ermächtigungsverfahrens bei strafbaren Handlungen öffentlicher Notare. Wer im Kanton St. Gallen als Rechtsanwalt und zugleich als öffentlicher Notar zugelassen ist, übt hinsichtlich seiner notariellen Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe aus. Die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen allfälliger Straftaten, die mit der notariellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, setzt eine Ermächtigung durch die Anklagekammer voraus (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.235)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:42:26", "Checksum": "a96168510fc940cb870d15545522f780", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.235\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1).  Erfordernis eines Ermächtigungsverfahrens bei strafbaren Handlungen öffentlicher Notare. Wer im Kanton St. Gallen als Rechtsanwalt und zugleich als öffentlicher Notar zugelassen ist, übt hinsichtlich seiner notariellen Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe aus. Die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen allfälliger Straftaten, die mit der notariellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, setzt eine Ermächtigung durch die Anklagekammer voraus (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.235).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.235\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.08.2014\nEntscheiddatum: 20.08.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 20.08.2014\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1).\nErfordernis eines Ermächtigungsverfahrens bei strafbaren Handlungen\nöffentlicher Notare. Wer im Kanton St. Gallen als Rechtsanwalt und zugleich\nals öffentlicher Notar zugelassen ist, übt hinsichtlich seiner notariellen\nTätigkeit eine hoheitliche Aufgabe aus. Die Durchführung einer\nStrafuntersuchung wegen allfälliger Straftaten, die mit der notariellen\nTätigkeit in Zusammenhang stehen, setzt eine Ermächtigung durch die\nAnklagekammer voraus (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.235).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Vorerst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem\nangezeigten Sachverhalt ein Eröffnungsentscheid im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-\nStPO erforderlich ist. Danach entscheidet grundsätzlich die Anklagekammer über die\nErmächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder\nMitarbeitende des Kantons und der Gemeinden (Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB)\nwegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen.\n\n3.1. Die gesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ergibt sich aus\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. auch BGE 137 IV 269 ff. E. 2.2). Durch das\nErmächtigungserfordernis sollen Behördemitglieder und Beamte vor mutwilliger\nStrafverfolgung geschützt und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher\nOrgane sichergestellt werden (BSK StPO-Christof Riedo/Gerhard Fiolka, Art. 7 N 74).\n\n3.2. Entscheidend für die Qualifikation als Beamter (im Sinne von Art. 110 Abs. 3\nStGB) ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern\nallein die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit. Bestehen die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Verrichtungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die\nTätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des\nStrafrechts (BGE 135 IV 201 E.3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.3. Die öffentliche Beurkundung, die nach dem Bundeszivilrecht\nGültigkeitserfordernis verschiedener Rechtsgeschäfte ist, stellt eine Handlung der\nsogenannten freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit dar. Ihre Organisation ist\neine staatliche Aufgabe, die nach Art. 55 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches (ZGB)\nden Kantonen obliegt. Die öffentliche Beurkundung ist eine amtliche, hoheitliche\nTätigkeit und die Urkundsperson ein staatliches Organ. Dies gilt unabhängig davon, ob\nmit der Beurkundung nach kantonalem Recht ein Beamter oder ein freierwerbender\nNotar oder Anwalt beauftragt ist (BGE 128 I 280 E. 3 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.4. Im Kanton St. Gallen sind für die öffentliche Beurkundung – von hier nicht in\nFrage kommenden Ausnahmen abgesehen – nebst den Amtsnotariaten die im Register\nder Notare eingetragenen Rechtsanwälte zuständig (vgl. Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB\ni.V.m. Art. 15 Abs. 1 EG-ZGB). Die Regierung erliess gestützt auf Art. 25bis EG-ZGB\nmit der Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung vom 2.\nNovember 2005 ergänzende Bestimmungen (sGS 151.51). Gemäss Art. 18bis\nAnwaltsgesetz (sGS 963.70) lässt sich der Anwalt, der öffentlich Urkunden errichten\nwill, in das Register der Notare eintragen (Abs. 1). Solange der Eintrag besteht, darf er\nsich als öffentlicher Notar bezeichnen (Abs. 2). Die Anwaltskammer führt das Register\n(Abs. 3).\n\nDer Angezeigte erwarb am ___ das Rechtsanwaltspatent. Er ist seit ___ im\nAnwaltsregister und seit ___ im Register der Notare eingetragen.\n\n3.5. Die gegenüber dem Angezeigten erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens\nstehen im Zusammenhang mit von ihm als Notar vorgenommenen öffentlichen\nBeurkundungen und beziehen sich insoweit auf seine hoheitlichen Befugnisse als\nöffentlicher Notar. Insoweit handelt es sich bei ihm um einen Beamten im\nstrafrechtlichen Sinne (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der angezeigte Sachverhalt steht im\nZusammenhang mit dieser amtlichen Tätigkeit. Die Anklagekammer hat deshalb\nzuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen den Angezeigten zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b\nEG-StPO).\n\n4. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei\neine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine\nStrafuntersuchung ist zu eröffnen, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ein\nhinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt\ngrundsätzlich ein Anfangsverdacht. Der angezeigte Sachverhalt muss grundsätzlich\nAnhaltspunkte enthalten, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in\nsubjektiver Hinsicht nahe legen. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifelsfall ein\nVerfahren einzuleiten ist.\n\n"}