c) Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederholung von Einvernahmen bzw. Entfernung von Einvernahmeprotokollen beziehen sich auf das Beweisfundament der späteren gerichtlichen Beurteilung. Es steht ihm frei, diese Anträge im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen, dort Einwendungen gegen die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs.1 lit. d StPO; vgl. auch BSK StPO - Hauri, Art. 339 N 16) und gegebenenfalls die Wiederholung der Einvernahme zu beantragen (Art. 343 StPO). Es fehlt ihm damit aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im Beschwerdeverfahren.