ein solcher Entscheid der Beschwerdeinstanz wäre für das Sachgericht ohnehin nicht bindend (GVP 2011 Nr. 80). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch einem Teil der Lehre ist die Frage der Verwertbarkeit und damit auch die Frage der Entfernung von Beweismitteln erst durch den Sachrichter zu entscheiden (BGer 1B_179/2012 E. 2.4; BGer 1B_584/2011 E. 3.2; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. A., Art. 141 N 10a; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Art. 141 N 18). Im blossen Umstand, dass das Sachgericht von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, liegt gemäss Bundesgericht kein nicht wieder gutzumachender