Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Unterlagen dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots; ein solcher Entscheid der Beschwerdeinstanz wäre für das Sachgericht ohnehin nicht bindend (GVP 2011 Nr. 80).