b) Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem Gericht (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann deshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhebungen von der gerichtlichen Beweiswürdigung auszuschliessen.