4.a) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss durch den angefochtenen Entscheid bzw. die angefochtene Verfahrenshandlung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Ein allgemeines oder tatsächliches Interesse genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO Komm., 2. A., Art. 382 N 7; BGer 6B_348/2007 E. 2). Eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen liegt dann vor, wenn durch eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden in rechtlich geschützte Rechte eines