b) Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2014 darauf hinwies, dass kein Anlass bestehe, vom Standpunkt gemäss Schreiben vom 18. Juni 2014 abzuweichen. Das Schreiben vom 23. Juli 2014 stellt damit lediglich eine Bestätigung des früheren Schreibens bzw. der früheren "Verfügung" dar. Eine Bestätigung einer bereits getroffenen Verfügung stellt jedoch keine neue Verfügung oder ein genügendes Beschwerdeobjekt dar und vermag keine neue Beschwerdefrist auszulösen (vgl. BGE 113 III 26 E. 1). Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.