Der Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten wurde damit bereits am 16. Juni 2014 gestellt und von der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2014 abgelehnt. Wurde aber bereits ein diesbezüglicher Antrag gestellt und dies von der Staatsanwaltschaft abschlägig beantwortet, so hätte bereits dies – also das Schreiben vom 18. Juni 2014 – innert zehn Tagen angefochten werden müssen. Die (erst) am 2. August 2014 erhobene Beschwerde ist damit verspätet. Auf die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.