II.3.a) Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der vorliegenden Beschwerde liegt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2014 zugrunde, anlässlich welchem dem folgenden Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 keine Folge geleistet wurde: "Die Protokolle der beiden mit meinem Klienten im Verfahren ST.2010.9419 durchgeführten Einvernahmen (vom 26. April 2010 und vom 4. Juni 2013) seien aus den Akten zu weisen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO)".