{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-227_2014-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1955&type=1563347022&cHash=e2744ca4c2fb203af98e425444cb6d29", "Checksum": "5db47fc949b41e2b5ad2b5daad4ea397"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 141, Art. 382, Art. 393 StPO (SR 312.0). 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Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.227).\n\n b) Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem Gericht\n(vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz –\nentscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und\nwie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot\nbildet in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es\nkann deshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen\nBeweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem\nSachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhebungen von der gerichtlichen\nBeweiswürdigung auszuschliessen. Vielmehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen\nder von ihm vorzunehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren\nVerwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Es liegt denn auch in\nseinem Verantwortungsbereich, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen oder\nnicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO; vgl.\nGVP 2011 Nr. 80).\n\nDas für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz –\nhat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Unterlagen dem Sachurteil\nzugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein\nrechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage\neines allfälligen Beweisverwertungsverbots; ein solcher Entscheid der\nBeschwerdeinstanz wäre für das Sachgericht ohnehin nicht bindend (GVP 2011 Nr. 80).\nAuch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch einem Teil der Lehre ist\ndie Frage der Verwertbarkeit und damit auch die Frage der Entfernung von\nBeweismitteln erst durch den Sachrichter zu entscheiden (BGer 1B_179/2012 E. 2.4;\nBGer 1B_584/2011 E. 3.2; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm.,\n2. A., Art. 141 N 10a; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Art. 141 N 18). Im blossen\nUmstand, dass das Sachgericht von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis\nnehmen könnte, liegt gemäss Bundesgericht kein nicht wieder gutzumachender\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsnachteil (BGer 1B_584/2011 E. 3.2; BGer 1B_414/2012 E. 1.2; BGer 1B_2/2013\nE. 1.2).\n\nc) Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederholung von Einvernahmen bzw.\nEntfernung von Einvernahmeprotokollen beziehen sich auf das Beweisfundament der\nspäteren gerichtlichen Beurteilung. Es steht ihm frei, diese Anträge im Rahmen der\ngerichtlichen Beurteilung geltend zu machen, dort Einwendungen gegen die erhobenen\nBeweise zu erheben (Art. 339 Abs.1 lit. d StPO; vgl. auch BSK StPO - Hauri, Art. 339\nN 16) und gegebenenfalls die Wiederholung der Einvernahme zu beantragen (Art. 343\nStPO). Es fehlt ihm damit aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse an der\nBeurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im Beschwerdeverfahren.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde (in mehrfacher\nHinsicht) nicht einzutreten ist, soweit sie nicht infolge Rückzugs als erledigt\nabzuschreiben ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}