{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-227_2014-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1955&type=1563347022&cHash=e2744ca4c2fb203af98e425444cb6d29", "Checksum": "5db47fc949b41e2b5ad2b5daad4ea397"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 141, Art. 382, Art. 393 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit bei Beweisverboten. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Beweise dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.227)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:38:33", "Checksum": "3dc734f7274a575b81ee9719bfd0d27f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.227\nRegeste:\nArt. 141, Art. 382, Art. 393 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit bei Beweisverboten. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Beweise dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.227).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.227\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 17.09.2014\nEntscheiddatum: 17.09.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 17.09.2014\nArt. 141, Art. 382, Art. 393 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit bei\nBeweisverboten. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht\ndie Beschwerdeinstanz – hat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die\nstreitigen Beweise dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder\nnicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes\nInteresse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines\nallfälligen Beweisverwertungsverbots (Anklagekammer, 17. September 2014,\nAK.2014.227).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.3.a) Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der\nBeschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).\n\nDer vorliegenden Beschwerde liegt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli\n2014 zugrunde, anlässlich welchem dem folgenden Antrag des Beschwerdeführers\nvom 22. Juli 2014 keine Folge geleistet wurde:\n\n\"Die Protokolle der beiden mit meinem Klienten im Verfahren ST.2010.9419\ndurchgeführten Einvernahmen (vom 26. April 2010 und vom 4. Juni 2013) seien aus den\nAkten zu weisen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu\nhalten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO)\".\n\nDer Beschwerdeführer stellte (bereits) am 16. Juni 2014 bei der Staatsanwaltschaft\nfolgenden Antrag:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Es seien sämtliche A.___ betreffenden Beweiserhebungen – insbesondere die beiden\nEinvernahmen vom 26. April 2010 und vom 4. Juni 2013 – zu wiederholen (Art. 131\nAbs. 3 StPO). Die bis dato durchgeführten, A.___ betreffenden Beweiserhebungen –\ninsbesondere die beiden Einvernahme-Protokolle vom 26. April 2010 und vom 4. Juni\n2013 – seien zufolge Unverwertbarkeit definitiv aus den Akten ST.2010.9419 zu\nentfernen (Art. 141 Abs. 1, Satz 2).\"\n\nDer Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten wurde damit\nbereits am 16. Juni 2014 gestellt und von der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2014\nabgelehnt. Wurde aber bereits ein diesbezüglicher Antrag gestellt und dies von der\nStaatsanwaltschaft abschlägig beantwortet, so hätte bereits dies – also das Schreiben\nvom 18. Juni 2014 – innert zehn Tagen angefochten werden müssen. Die (erst) am\n2. August 2014 erhobene Beschwerde ist damit verspätet. Auf die Beschwerde ist\ndaher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.\n\nb) Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft am\n23. Juli 2014 darauf hinwies, dass kein Anlass bestehe, vom Standpunkt gemäss\nSchreiben vom 18. Juni 2014 abzuweichen. Das Schreiben vom 23. Juli 2014 stellt\ndamit lediglich eine Bestätigung des früheren Schreibens bzw. der früheren\n\"Verfügung\" dar. Eine Bestätigung einer bereits getroffenen Verfügung stellt jedoch\nkeine neue Verfügung oder ein genügendes Beschwerdeobjekt dar und vermag keine\nneue Beschwerdefrist auszulösen (vgl. BGE 113 III 26 E. 1). Auch aus diesem Grund ist\nauf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n4.a) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1\nStPO).\n\nDie Partei muss durch den angefochtenen Entscheid bzw. die angefochtene\nVerfahrenshandlung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Ein\nallgemeines oder tatsächliches Interesse genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/\nLieber, StPO Komm., 2. A., Art. 382 N 7; BGer 6B_348/2007 E. 2). Eine\nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen liegt dann vor, wenn durch eine\nVerfahrenshandlung der Strafbehörden in rechtlich geschützte Rechte eines\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahrensbeteiligten eingegriffen wird und der Eingriff in diese Rechte im späteren\nVerfahrensverlauf nicht mehr geheilt werden kann; wenn also die Position des\nVerfahrensbeteiligten unwiderruflich geschwächt wird und er einen nicht wieder gut zu\nmachenden Nachteil erleidet (vgl. BGer 1B_569/2011 = Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 2).\n\n"}