7. Insgesamt erweist sich die angefochtene strafprozessuale Beschlagnahme zumindest zum heutigen Zeitpunkt als recht- und verhältnismässig. Die beschlagnahmten Grundstücke sind nach wie vor uneingeschränkt nutzbar, lediglich ein – hier nicht geltend gemachter – allfälliger Verkauf bzw. eine zusätzliche Belastung würde ein vorgängiges Einverständnis der Staatsanwaltschaft voraussetzen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Vorinstanz hat die weiteren erforderlichen Abklärungen hinsichtlich einer Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme möglichst ohne Verzug vorzunehmen. Beschlagnahmte Vermögenswerte sind unverzüglich freizugeben, sofern die Voraussetzungen für eine