Unter diesem Aspekt ist der Vorschlag der Vorinstanz, die Grundbuchsperre durch die Sicherstellung eines Geldbetrages aufzulösen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dieser Vorschlag vom fallführenden Staatsanwalt gemäss seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 betragsmässig mit ausstehenden Schulden für die Unterbringung von C.___ in der Residenz ___ verknüpft wird. Vielmehr sind grundsätzlich zwingend anstelle von Zwangsmassnahmen, falls vorhanden, geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. In diesem Sinne kann der erwähnte staatsanwaltliche Vorschlag verstanden werden. Von einer damit zusammenhängenden Druckausübung, welche als "krass