6. Im Übrigen sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche den mit der angefochtenen Beschlagnahme angestrebten Zweck erreichen könnten. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründetermassen geltend gemacht. Sie hat insbesondere nicht konkret begründet, "dass angesichts ihrer Vermögensverhältnisse besondere Sicherungsmassnahmen ihr gegenüber auch strafrechtlich völlig unverhältnismässig wären". Unter diesem Aspekt ist der Vorschlag der Vorinstanz, die Grundbuchsperre durch die Sicherstellung eines Geldbetrages aufzulösen, grundsätzlich nicht zu beanstanden.