Es bedarf indes hinsichtlich einer allfälligen Ersatzforderung noch weiterer Abklärungen, welche in der Strafuntersuchung vorzunehmen sind. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingewendeten zivilrechtlichen Argumente gegen eine strafrechtliche Ersatzforderung. Ob diesbezüglich eine strafprozessuale Zwangsmassnahme zulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der StPO. Dabei ist rechtlich nicht relevant, ob ein Arrestgrund gemäss SchKG gegeben wäre. Bei der streitigen Zwangsmassnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme zwecks Sicherstellung einer aus heutiger Sicht in Frage kommenden strafrechtlichen Ersatzforderung.